Motion 26.4067: Sparen, ohne über den Tellerrand zu schauen

Mit der Motion 26.4067 «Gezielter Einsatz der Prämien- und Steuergelder» will eine Mehrheit der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) den Bundesrat beauftragen, die Regeln für die psychologische Psychotherapie massiv zu verschärfen: Vor Beginn einer Therapie durch eine psychologische Fachperson soll künftig zwingend eine gesicherte medizinische Diagnose einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie vorliegen.

Begründet wird der Vorstoss mit dem Kostenanstieg seit dem Systemwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell. Was auf den ersten Blick wie eine gezielte Sparmassnahme wirkt, entpuppt sich aus gesundheitsökonomischer und medizincontrollerischer Sicht jedoch als gefährliches Silodenken.

Flaschenhals statt primärärztlicher Kompetenz
Hausärztinnen und Hausärzte bilden das Rückgrat der Schweizer Grundversorgung. Sie kennen die Biografie und den Gesundheitszustand ihrer Patientinnen und Patienten oft seit vielen Jahren. Ihnen die Kompetenz abzusprechen, eine beginnende depressive Episode oder eine akute Belastungsstörung verlässlich zu beurteilen und eine zeitnahe Psychotherapie in die Wege zu leiten, ignoriert die Versorgungsrealität.

Dem Bundesrat wird in der Motion unterstellt, er verkenne, dass aktuell nicht auf psychische Diagnosen spezialisierte Facharztgruppen Therapien anordnen dürfen. Gestützt auf Aussagen ungenannter «Insider» wird behauptet, dass bei geschätzten 5 bis 7 Millionen Therapiestunden pro Jahr vielfach Symptome ohne Krankheitswert – namentlich blosse Alltagsprobleme – behandelt würden. Welche Fachkompetenz die entsprechenden Insider aufweisen, bleibt dabei völlig offen. Ein zwingender Vorab-Termin in der Psychiatrie führt in der Praxis zu einem künstlichen Flaschenhals und monatelangen Wartezeiten für Menschen, die frühzeitige Hilfe bräuchten.

Rechnungsprüfung: Das KVG-Instrumentarium existiert bereits
In der Begründung der Motion wird der bundesrätliche Hinweis, wonach Versicherer die Einhaltung der Kriterien für Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) im Einzelfall einfordern können, als «nicht praxistauglich» abgetan. Das ist aus Sicht des Medizincontrollings nicht haltbar:

  • Gesetzlicher Auftrag: Die fallbezogene und datengestützte WZW-Prüfung nach Art. 32 und 56 KVG ist das Kerngeschäft und die Kernkompetenz der Krankenversicherer.

  • Gezielte Steuerung: Statt die primärärztliche Steuerungskompetenz pauschal abzubauen, müssen Auffälligkeiten und Mengenausweitungen über die bestehenden Kontrollmechanismen konsequent geprüft werden.

Der volkswirtschaftliche Bumerang bei den IV-Renten
Warum die Politik dringend über den Tellerrand der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hinausschauen sollte, belegen die Statistiken des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und des Bundesamtes für Statistik (BFS): Über 50 % aller neuen IV-Renten gehen heute auf psychische Leiden zurück – unter anderem auf depressive Episoden, Angst- und Belastungsstörungen oder Persönlichkeitsentwicklungsstörungen.

Wird der niederschwellige Zugang zur Psychotherapie blockiert, steigt das Risiko einer Chronifizierung drastisch. Was in der OKP auf dem Papier kurzfristig Therapiestunden einsparen mag, treibt mittelfristig die gesamtgesellschaftlichen Kosten in die Höhe. Die Rechnung wird dadurch nicht vermieden, sondern lediglich verschoben – hin zu Ausfällen im Arbeitsmarkt und steigenden Rentenlasten bei der Invalidenversicherung.

Eine nachhaltige Steuerung im Gesundheitswesen verlangt nach niederschwelliger Früherkennung und einem konsequenten Rechnungscontrolling im Nachgang, nicht nach neuen administrativen Hürden. Es bleibt zu hoffen, dass das Parlament der Kommissionsminderheit folgt und die Motion ablehnt. ‍

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Raster und Ränder…